Beratungshilfeberechtigte haben das Recht, sich Deutschlands Staranwälte auszusuchen und für maximal 10 Euro über ein gesamtes außergerichtliches Mandat vertreten zu lassen.
Unter Deutschlands „Staranwälten“ verstehen wir zum Beispiel bundesweit bekannte Spezialisten, die üblicherweise einen Stundensatz von mindestens 300,00 Euro aufrufen oder die Partner der größten deutschen Kanzleien wie zum Beispiel CMS Hasche Sigle oder Freshfields Bruckhaus Deringer.
Wir befürchten jedoch, dass Deutschlands Top-Anwälte versuchen werden, sich vor der Beratungshilfe zu „drücken“. Dass sie hoffen, ein Beratungshilfeberechtigter werde sich mit einem „Wald- und Wiesenanwalt“ von nebenan begnügen.
So schrieb schon Mümmler 1980 in der Zeitschrift „Das juristische Büro“ zur gesetzlichen Beratungshilfe-Verpflichtung aus § 49a BRAO (Seite 1610):
„Eine solche Anordnung war sicher auch geboten, hat doch die Praxis im hiesigen Raum gezeigt, daß es gerade die großen und leistungsfähigen Kanzleien wiederholt abgelehnt haben, an der – zumindest bisher – nicht sonderlich lukrativen Beratung von sozial schwachen Bürgern mitzuwirken.“
Das möchten wir ändern.
Kostenlos bieten wir Beratungshilfeberechtigten an, speziell für ihr Detailproblem deutschlandweit den „maßgeschneiderten Staranwalt“ zu suchen und zu „überwachen“, dass sich der „Staranwalt“ seiner Verpflichtung nicht entzieht und trotz fehlender Profitabilität sein Bestes gibt.
Unter Deutschlands „Staranwälten“ verstehen wir zum Beispiel bundesweit bekannte Spezialisten, die üblicherweise einen Stundensatz von mindestens 300,00 Euro aufrufen oder die Partner der größten deutschen Kanzleien wie zum Beispiel CMS Hasche Sigle oder Freshfields Bruckhaus Deringer.
Wir befürchten jedoch, dass Deutschlands Top-Anwälte versuchen werden, sich vor der Beratungshilfe zu „drücken“. Dass sie hoffen, ein Beratungshilfeberechtigter werde sich mit einem „Wald- und Wiesenanwalt“ von nebenan begnügen.
So schrieb schon Mümmler 1980 in der Zeitschrift „Das juristische Büro“ zur gesetzlichen Beratungshilfe-Verpflichtung aus § 49a BRAO (Seite 1610):
„Eine solche Anordnung war sicher auch geboten, hat doch die Praxis im hiesigen Raum gezeigt, daß es gerade die großen und leistungsfähigen Kanzleien wiederholt abgelehnt haben, an der – zumindest bisher – nicht sonderlich lukrativen Beratung von sozial schwachen Bürgern mitzuwirken.“
Das möchten wir ändern.
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Verfasser: Rechtsanwalt Dr. Welf Haeger
Themen-Kategorie: Profit,Preisverfall und Discount in der Anwaltsbranche
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